Steuerklassenkombi III/V weiter sehr beliebt

Nach wie vor setzen mehr zusammenveranlagte Paare auf die beliebte Steuerklassenkombination III/V statt auf das Faktorverfahren der Kombi IV/IV.

Auch wenn die Bundesregierung daran arbeitet, die Lohnsteuerklassen III und V abzuschaffen und generell durch das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu ersetzen, handelt es sich nach wie vor um die beliebteste Steuerklassenkombination. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wählten 39 % der zusammenveranlagten Paare im Jahr 2020 die Steuerklassenkombi III/V. Bei weiteren 25 % erzielte nur einer der Partner Arbeitseinkommen, das dann nach Steuerklasse III versteuert wurde. Lediglich 36 % der Paare wurden zusammen in Steuerklasse IV veranlagt.

Durch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Bei Arbeitnehmern mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Paare in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die trotz der größeren Zahl nur rund 1,5 Mrd. Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen.




Steuerterminkalender

10.01.25
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Dezember 2024 bei Monatszahlern und für das 4. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Dezember 2022 bei Monatszahlern und für das 4. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 4. Quartal 2024.

  • Vergnügungsteuer: Die Zahlung für Dezember 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

  • Kapitalertragsteuer & Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Dezember 2024.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. Januar. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.