Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers

Die seit fast 50 Jahren unveränderte Obergrenze für das Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers hat weiter Bestand. Allerdings zählen unverbrauchte Unterhaltsleistungen im laufenden Jahr nicht zum Schonvermögen.

Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Unterhaltsempfänger kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Wie groß dieses geringe "Schonvermögen" sein darf, ist gesetzlich nicht definiert. Die Finanzämter wenden eine seit 1975 im Wesentlichen unveränderte Obergrenze von 15.500 Euro für das Schonvermögen an und sind darin vom Bundesfinanzhof bisher regelmäßig bestätigt worden. Auch wenn die Wertgrenze seit beinahe 50 Jahren unverändert ist, hat der Bundesfinanzhof nun auch für 2019 diese Grenze bestätigt, weil sie nach wie vor deutlich über dem Grundfreibetrag für das Existenzminimum liegt. Außerdem würden im Zivil- und Sozialrecht auch keine höheren Schonvermögen als Notgroschen gewährt, meinen die Richter.

Eine wichtige Klarstellung haben die Richter jedoch auch getroffen: Soweit die Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Jahr zum Jahresende noch nicht vollständig verbraucht sind, zählt dieser angesparte Betrag grundsätzlich erst nach dem Kalenderjahr des Zuflusses, also erst ab dem Folgejahr, zum abzugsschädlichen Schonvermögen. Das begründet der Bundesfinanzhof mit der einleuchtenden Tatsache, dass Unterhaltsleistungen in dem Jahr, in dem sie geleistet werden, nicht zum Vermögen des Unterhaltsempfängers zählen. Sie sind zum Verbrauch bestimmt und nicht zur Vermögensbildung vorgesehen. Unterhaltszahlungen lassen die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht entfallen, sondern gehen gerade auf diese Unterhaltsbedürftigkeit zurück.




Steuerterminkalender

10.01.25
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Dezember 2024 bei Monatszahlern und für das 4. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Dezember 2022 bei Monatszahlern und für das 4. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 4. Quartal 2024.

  • Vergnügungsteuer: Die Zahlung für Dezember 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

  • Kapitalertragsteuer & Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Dezember 2024.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. Januar. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.