In 2022 deutlich weniger Vermögen vererbt und verschenkt

Im Jahr 2022 hat sich der Wert des verschenkten Betriebsvermögens mehr als halbiert, während vor allem Immobilienschenkungen zugenommen haben.

Im Jahr 2022 haben die Finanzämter Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 101,4 Milliarden Euro veranlagt. Nach einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes sank das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen damit um 14,0 % gegenüber dem Vorjahr, in dem es seit 2009 den Höchstwert erreicht hatte. Für den Rückgang war vor allem das verschenkte Betriebsvermögen ausschlaggebend. Dieses halbierte sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr und sank auf 12,4 Milliarden Euro, nachdem es sich noch 2021 mehr als verdoppelt hatte. Dadurch rangierte bei den Schenkungen im Jahr 2022 das verschenkte Grundvermögen mit 14,9 Milliarden Euro (+5,2 % zum Vorjahr) an erster Stelle, gefolgt von dem verschenkten übrigen Vermögen mit 13,6 Milliarden Euro (+6,4 % zum Vorjahr).




Steuerterminkalender

10.01.25
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Dezember 2024 bei Monatszahlern und für das 4. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Dezember 2022 bei Monatszahlern und für das 4. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 4. Quartal 2024.

  • Vergnügungsteuer: Die Zahlung für Dezember 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

  • Kapitalertragsteuer & Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Dezember 2024.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. Januar. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.