Jahressteuergesetz 2022 beschlossen

Zu den zuletzt aufgenommenen Änderungen gehören eine erneute Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags und eine begrenzte Steuerpflicht für die staatliche Hilfe für Gas- und Fernwärmekunden.

Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 mit verschiedenen Änderungen verabschiedet. Auch der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner letzten Sitzung für dieses Jahr noch seinen Segen gegeben. Zu den zuletzt noch aufgenommenen Änderungen gehören eine Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags um 30 Euro ab 2023 auf dann 1.230 Euro und Regelungen zur Besteuerung des finanziellen Vorteils aus der Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen für Gas und Wärme durch den Staat. Die Steuerpflicht trifft ausschließlich Steuerzahler mit höheren Einkommen, die auch den Solidaritätszuschlag zahlen müssen.




Steuerterminkalender

10.01.25
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Dezember 2024 bei Monatszahlern und für das 4. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Dezember 2022 bei Monatszahlern und für das 4. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 4. Quartal 2024.

  • Vergnügungsteuer: Die Zahlung für Dezember 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

  • Kapitalertragsteuer & Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Dezember 2024.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. Januar. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.