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Steuerliche Förderung der Elektromobilität
Wer ein rein elektrisch betriebenes Auto kauft, erhält eine Prämie von 4.000 Euro. Zudem sollen neue Elektroautos zehn Jahre von der Steuer befreit sein.
Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Das Gesetz enthält ein ganzes Paket von Maßnahmen, die die Verbreitung von Autos mit Elektro- oder Hybridantrieb ankurbeln sollen. Hier ist ein Überblick:
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Kaufprämie: Vorgesehen ist, einen Betrag von 4.000 Euro für rein elektrische Fahrzeuge und von 3.000 Euro für Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb zu gewähren. Die Prämie müssen die Kunden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle online beantragen. Das Amt vergibt die Förderung solange bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind. Das Programm gilt rückwirkend ab dem 18. Mai 2016 und läuft spätestens 2019 aus. Die Prämie kann derzeit allerdings noch nicht beantragt werden, weil der Bonus noch von der EU-Kommission abgesegnet werden muss. Bis die Freigabe der EU vorliegt, sollten Käufer also ihren Kauf noch nicht ausschließlich von der Prämie abhängig machen.
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Kfz-Steuer: Bei der erstmaligen Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 eine fünfjährige Steuerbefreiung bei der Kfz-Steuer. Diese wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.
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Aufladen beim Arbeitgeber: Arbeitgeber können den Arbeitnehmern mit Elektroauto künftig steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Auch wenn hier Stromkosten gespart werden, die Batteriefüllung wird - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Der Steuervorteil ist befristet auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.
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Ladevorrichtungen: Daneben erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung ist auf den Zeitraum von 2017 bis 2020 befristet.
Steuerterminkalender
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2023 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern.
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Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2025.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.